BGH: Domainfirmennamen mit nur allgemein gebräuchlichen Begriffen sind unzulässig von Sabine Kirschgens Individuell muss sein trierung eines Domainnamens verschaffe einer gleichlautenden Firma keine ausreichende Individualität im Sinne des Firmenrechts. Verschiedene Domainendungen wie „.de“ oder„.com“ werden im Geschäftsverkehr nicht zur Unterscheidung von sonst gleichlautenden Firmen wahrgenommen, sondern nur als Hinweis auf eine Internetpräsenz. Betriebe, die einen Domainnamen als Firmennamen verwenden wollen, sollten beim Firmennamen auf individuelle Zusätze achten wie Buchstabenkombinationen, Zahlen oder Fantasiebegriffe. Im Gründungsprozess sollte daher nicht nur geprüft werden, ob der gewünschte Domainname frei ist, sondern auch, ob er als Firmenname eintragbar wäre. Das bedeutet aber nicht, dass Domain- und Firmenname identisch sein müssen. Es genügt, wenn der ins Handelsregister einzutragende Firmenname die erforderliche Individualität aufweist. Bereits eingetragene Domainfirmen mit Allgemeinbegriffen müssen ihren Namen aufgrund des BGH-Urteils nicht ändern. Für neue Firmenanmeldungen lässt sich aber kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit ähnlichen eingetragenen Namen ableiten, da das Registergericht jeden neuen Firmennamen prüft. Am besten lässt man die firmenrechtliche Zulässigkeit des Wunschnamens gleich zu Beginn des Namensgebungsprozesses rechtlich prüfen. Einen solchen Service bietet unter anderem die IHK Berlin an. Wer dieses Angebot bei der Namensprüfung frühzeitig nutzt, kann den Handelsregisterprozess beschleunigen und Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Neubeurkundung vermeiden. ■ Beim Zusammensetzen des Firmennamens müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden Sabine Kirschgens, IHK-Rechtsreferentin Handels- und Gesellschaftsrecht Tel.: 030 / 315 10-502 sabine.kirschgens@ berlin.ihk.de IHK-Service Tipps zur Firmenbildung und zur Vorabprüfung von Firma und Unternehmensgegenstand unter: ihk.de/berlin/ handelsregister Oft wählen Gründende einen Domain- und gleichlautenden Firmennamen, der schlagwortartig die Tätigkeit oder das Geschäftsfeld ausdrückt, um in Suchmaschinen möglichst weit vorn zu landen und bei Kunden als Nummer eins auf einem Gebiet wahrgenommen zu werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. März 2025 (Az.: II ZB 9/24) klargestellt, dass Firmennamen, die nur aus einem allgemeingebräuchlichen Begriff und einer Domainendung gebildet werden, nicht im Handelsregister eintragungsfähig sind. Nach dem Handelsgesetzbuch muss ein Firmenname individuell sein, damit sich Firmen voneinander unterscheiden, vor allem, wenn sie den gleichen Geschäftszweck haben. Laut BGH müsse sich die Individualisierung aus dem Namensteil vor der Domainendung ergeben. Die einmalige RegisFOTO: STOCKSY.COM/LEGAL/CONTENT LICENSE Handelsrecht | 59 Berliner Wirtschaft 09 | 2025
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