Berliner Wirtschaft September 2023

Chris Marc Phung, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-763 chris.marc.phung@ berlin.ihk.de IHK-Antwort von Chris marc phung Montag, 29 Grad Celsius in Berlin. Eine Unternehmerin ruft an und berichtet, sie beschäftige neben den sich im Betrieb aufhaltenden Arbeitnehmenden auch mobil arbeitende Angestellte. Letztere würden sich über die Hitze von etwa 31 Grad in den heimischen vier Wänden beklagen, unter der die Arbeit unmöglich sei. Sie wolle wissen, ob sie unter diesen Umständen beschäftigt werden dürfen. Ich weise sie auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hin, wonach Arbeitsräume grundsätzlich eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen. Die Regeln schreiben bei einer Erhöhung der Raumtemperatur (= die von Menschen empfundene Temperatur) über 26 Grad vor, dass Arbeitgebende für ausreichenden Sonnenschutz zu sorgen haben. Bei einer Überschreitung der Lufttemperatur (= die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung) von 30 Grad sind Maßnahmen wie die Nutzung von Ventilatoren, angepasste Arbeitszeiten oder das Bereitstellen von Getränken zu ergreifen. Bei über 35 Grad entfällt ohne zusätzliche Maßnahmen in der Regel die Eignung als Arbeitsraum. Diese Maßstäbe zur Raum- und Lufttemperatur gelten jedoch weder für Telearbeitsplätze noch für mobile Arbeit, wobei es für die weitere Anwendbarkeit der ArbStättV stets auf die faktische Art der Tätigkeit ankommt. Jedoch sind auch bei diesen Arbeitsformen die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Anruferin bedankt sich und weiß nun, dass ihre mobilen Arbeitnehmenden keinen Anspruch auf „Hitzefrei“ haben. ■ Unternehmerfrage Ist es möglich, dass mobil arbeitende Angestellte „Hitzefrei“ bekommen? Georgi Georgiev, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-470 georgi.georgiev@ berlin.ihk.de Jan Lukas Rüsing, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-577 jan.ruesing@ berlin.ihk.de IHK-Veranstaltung Am 12. Oktober informiert die IHK in einer kostenlosen Online-Veranstaltung über „Remote Work aus dem Ausland – vorübergehend und rechtssicher“. Weitere Infos: events. ihk-berlin.de/remotework-bw Telearbeitsplätze: Der Begriff bezeichnet vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Mobile Arbeit: Damit ist eine Tätigkeit gemeint, die von einem Ort außerhalb der Betriebsstätte erbracht wird. Dies kann ein vom Arbeitnehmenden selbst gewählter oder ein mit dem Arbeitgebenden vereinbarter Ort (zum Beispiel Homeoffice) sein. Experten bieten Rat und Tat Beim IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung erhalten Unternehmen wichtige Informationen. Dafür stehen kompetente Ansprechpartner zur Verfügung: Serie Die alltäglichen Fälle der IHK Folge 38 Arbeitsschutz ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/ENIS AKSOY; FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG SERVICE | Beratung | 58 Berliner Wirtschaft 09 | 2023

RkJQdWJsaXNoZXIy MTk5NjE0NA==