Wer einen Foodtruck betreiben möchte, benötigt in der Regel eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte. Auch darüber hinaus ist manches zu beachten von Vesna Mokorel Kalusa Schlemmen nach Vorschrift Foodtrucks sind beliebt und gehören inzwischen zum Stadtbild. Die Regeln dafür richten sich auch nach dem Warenangebot Abhängig von dem Standort des Foodtrucks ist auch die Thematik von straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigungen beziehungsweise der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Auch möchten Betreiberinnen und Betreiber von Foodtrucks ihren Kunden oft alkoholische Getränke anbieten. Hier muss zwischen mehreren Konstellationen unterschieden werden. Für Foodtrucks, die als Reisegewerbe zu klassifizieren sind und ihre Produkte nicht zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, gilt, dass sie nur Bier und Wein in fest geschlossenen Behältnissen oder selbst gewonnene Erzeugnisse aus dem Weinbau, der Landwirtschaft oder dem Obst- und Gartenbau verkaufen dürfen. Wenn Foodtrucks im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte Alkohol an Ort und Stelle ausschenken, benötigen sie eine sogenannte Gestattung aus besonderem Anlass nach dem Gaststättengesetz. Hier gilt noch eine weitere Besonderheit: In diesem Fall wäre eine Gestattung aus besonderem Anlass ausreichend; für diese eine Veranstaltung B erlin ist international und bunt - das spiegelt auch die Food-Szene wider. Viele Gründerinnen und Gründer möchten sich mit einem Foodtruck selbstständig machen und ihre Produkte auf dem Straßenrand, bei Festivals oder auf Märkten verkaufen. Dabei gibt es einige Punkte zu beachten. In der Regel handelt es sich beim Betrieb von Foodtrucks um Reisegewerbe; Gewerbetreibende benötigen also eine Erlaubnis der zuständigen Behörde – eine Reisegewerbekarte nach § 55 GewO. Voraussetzung für ihre Erteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, die der Behörde (dem zuständigen Ordnungsamt) nachgewiesen werden muss. Auch ein Steuerheft ist zu führen. Für Märkte oder Messen gelten andere Regeln Etwas anderes gilt, wenn der Truck an einer gewerberechtlich festgesetzten Veranstaltung wie einem Markt oder einer Messe teilnimmt. Bei festgesetzten Veranstaltungen gelten die sogenannten Marktprivilegien, nach denen unter anderem weder eine Gewerbeanzeige noch eine Reisegewerbekarte erforderlich ist. Allerdings muss auch in diesem Fall ein Steuerheft geführt werden. Gegebenenfalls können Foodtrucks auch als stehendes Gewerbe angesehen werden, wenn sie etwa eine längere Zeit (mehr als sechs Wochen) an einer Stelle stehen. In diesem Fall müsste eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erfolgen. Betreiber von Foodtrucks benötigen im Regelfall eine Reisegewerbekarte nach § 55 GewO, ein Steuerheft müssen sie auch führen. SERVICE | Gewerberecht | 60 Berliner Wirtschaft 07-08 | 2025
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