Georgi Georgiev, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-470 georgi.georgiev@ berlin.ihk.de Experten bieten Rat und Tat Beim IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung erhalten Unternehmen wichtige Informationen. Dafür stehen kompetente Ansprechpartner zur Verfügung: IHK-Antwort von Georgi Georgiev Z u Beginn des Tages erreicht uns eine spannende Frage: Ein Mitarbeiter der HR-Abteilung eines Mitgliedsunternehmens erzählt, dass mehrere Arbeitnehmende vorübergehend in anderen EU-Staaten tätig werden wollen, und er fragt sich nun, welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Konkrete Zielländer stünden noch nicht fest. Nach Ablauf der pandemiebedingten Sonderregeln am 30. Juni dieses Jahres sei die Situation für ihn unklar. Ich weise darauf hin, dass seit dem 1. Juli 2023 das Multilaterale Rahmenübereinkommen über das anwendbare Sozialversicherungsrecht bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit gilt, zu dessen Unterzeichnern neben Deutschland und der Schweiz auch einige EU- und EWR-Staaten zählen. „Was ist darin geregelt?“, erkundigt sich der Mitarbeiter nach den Details. Ich erläutere ihm, dass grundsätzlich mit einer Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts zu rechnen ist, wenn über 25 Prozent der ausgeübten Tätigkeit in einem anderen Staat als dem Sitz des Arbeitgebers erbracht werden. Um der mobilen Arbeitswelt gerecht zu werden, soll Beschäftigten nach dem Übereinkommen aber im jeweiligen Vertragsstaat bis zu 49,99 Prozent der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit ohne den Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts möglich sein. Erforderlich hierfür sei die Beantragung einer Ausnahmevereinbarung bei der DVKA. Arbeits- und steuerrechtlich müsse jedoch jeder Einzelfall unabhängig hiervon beurteilt werden. Der Anrufer bedankt sich für die Erläuterungen und sagt, dass er nach Absprache mit dem Steuerberater einen entsprechenden Antrag stellen werde, sofern die Zielländer auch Vertragsstaaten sind. ■ Unternehmerfrage Bleiben Mitarbeitende bei vorübergehender Arbeit in anderen EU-Staaten in Deutschland sozialversichert? Serie Die alltäglichen Fälle der IHK Folge 37 Sozialversicherungsrecht ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/ENIS AKSOY; FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Chris Marc Phung, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-763 chris.marc.phung@ berlin.ihk.de Jan Lukas Rüsing, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-577 jan.ruesing@ berlin.ihk.de Grenzüberschreitende Telearbeit bezeichnet hierbei eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann, in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird und sich auf Informationstechnologie stützt. Informationen zum Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Telearbeit finden Sie unter https://www.dvka.de/ Eine Liste der Unterzeichnerstaaten kann in den FAQs der DVKA abgerufen werden. SERVICE | Beratung | 60 Berliner Wirtschaft 07-08 | 2023
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