Eine Unternehmerin hat sich an mich mit der Frage gewandt, ob das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, für sie gilt und was sie beachten muss. Um dies einordnen zu können, muss zunächst der Anwendungsbereich richtig erfasst werden. Muss man sich an die neuen Regeln halten? Es kommt darauf an. Zunächst müssen sich Unternehmen fragen: Biete ich eine Dienstleistung an, oder bin ich Hersteller, Händler oder Importeur von Produkten? Wenn ja, muss in einem zweiten Schritt ermittelt werden, ob die angebotene Dienstleistung oder das Produkt in der Auflistung des § 1 BFSG Von Sophie Eder enthalten ist. Der Paragraf nennt Produkte und Dienstleistungen wie Computer, Smartphones und dazugehörige Apps oder digitale Services, aber auch Telefondienste und E-Books. Daher sind insbesondere Webshops, aber auch Lieferdienste, Onlinebanking oder Ticketshops zur Barrierefreiheit verpflichtet. Aber was sind nun die Anforderungen? Die genannten Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis oder fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Das heißt, Informationen müssen gut wahrnehmbar und lesbar sein (über Schriftgröße oder Kontrast), und die Bedienung muss über mehr als einen sensorischen Kanal möglich sein (zum Beispiel per Vorlesefunktion). Zudem gelten bestimmte Informations- und Kennzeichnungspflichten. Eine Nichtbeachtung der Regelungen ist bußgeldbewehrt. Und noch ein Hinweis für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als zwei Mio. Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Mio. Euro haben. Diese müssen sich nicht an das BFSG halten. Grundsätzlich wird ihnen aber empfohlen, die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausnahme noch wegfällt, und eventuell erschließen sich größere Absatzmärkte und Wettbewerbsvorteile. Beratung für Kleinstunternehmen bietet die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit an, weitere Informationen dazu gibt es unter: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten, müssen sich an das BFSG halten – ausgenommen bestimmte Kleinst- unternehmen. Gilt das neue Barriere- freiheitsstärkungsgesetz für mich, und was muss ich beachten? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 56 ihre frage unsere Antwort IHK-Service Weitere Informationen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen bietet die IHK auf ihrer Website unter: ihk.de/berlin/bfsg-bw Sophie Eder, IHK-Rechtsreferentin Allgemeine Rechtsauskunft Tel.: 030 / 315 10-905 sophie.eder@berlin.ihk.de Esra Ertan, IHK-Rechtsreferentin Allgemeine Rechtsauskunft Tel.: 030 / 315 10-571 esra.ertan@berlin.ihk.de SERVICE | Beratung | 62 Berliner Wirtschaft 06 | 2025
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