Ein Unternehmer, der Verpackungen unter eigenem Namen herstellt, hat sich an mich gewandt. Er hatte von der neuen EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) gehört und fragte, was er nun beachten soll. Die neue EU-Verpackungsverordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird grundsätzlich ab dem 12. August 2026 in Deutschland unmittelbar gelten. Viele Anforderungen werden durch Durchführungsrechtsakte abschließend geregelt und schrittweise in Kraft treten. Von Vesna Mokorel Kalusa Künftig sollen alle Verpackungen recyclingfähig sein, und es müssen die Regelungen zur Konformitätsbewertung der Verpackungen beachtet werden. Erzeuger von Verpackungen – wie das anfragende Unternehmen – werden ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (lassen) und mit einer Konformitätserklärung nachweisen müssen, dass ihre Verpackungen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Zusätzlich zu den bereits geltenden Beschränkungen für bestimmte Stoffe (zum Beispiel Blei, Quecksilber) werden für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Grenzwerte für die Konzentration der PFAS sowie Mindestrezyklatanteile für alle Kunststoffverpackungen zu beachten sein. Eine weitere Vorgabe der Verordnung ist die Minimierung von Verpackungen. Diese müssen künftig so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem sie bestehen, auf das Mindestmaß reduziert werden, das ihre Funktionsfähigkeit noch gewährleistet. Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Auch bestimmte Verpackungsformate werden verboten. Last but not least bringt die Verordnung auch neue Kennzeichnungs- beziehungsweise Informationspflichten mit sich. Dazu gehören ein entsprechendes Identifikationsmerkmal und die Kontaktdaten des Verpackungserzeugers sowie Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, zum Rezyklatanteil und zur Wiederverwendbarkeit. ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Die neue Verordnung bringt eine Vielzahl von neuen Anforderungen mit sich, die zu beachten sind. Worauf müssen Unternehmen bezüglich der neuen EU-Verpackungsverordnung achten? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 55 ihre frage unsere Antwort Vesna Mokorel Kalusa, IHK-Rechtsreferentin Gewerberecht, Energie- und Umweltrecht Tel.: 030 / 315 10-249 vesna.mokorel-kalusa@ berlin.ihk.de IHK-Team Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-203 auwirecht@berlin.ihk.de SERVICE | Beratung | 60 Berliner Wirtschaft 05 | 2025
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