Berliner Wirtschaft März 2025

Eine Unternehmerin hat sich an mich gewandt mit der Frage, was Händler in Bezug auf die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR – Verordnung (EU) 2023/988), die am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten ist, nun beachten müssen. Besonders interessierte sie, was zu berücksichtigen ist, wenn sie Produkte unter ihrem eigenen Namen online verkauft. Eine berechtigte Frage, denn die GPSR bringt für Wirtschaftsakteure (zum Beispiel Hersteller und Händler) in der EU einige neue Pflichten mit sich. Unter anderem können Händler als Hersteller gelten, wenn sie ein konkretes Produkt mit ihrem Namen kennzeichnen oder ein Produkt wesentlich verändern. Von Esra Ertan Da die Unternehmerin Produkte unter ihrem Namen verkauft, gilt sie als Herstellerin. Nach der GPSR müssen Hersteller – unabhängig von dem Vermarktungskanal – unter anderem sicherstellen, dass die von ihnen verkauften Produkte sicher sind. Für die Beurteilung der Sicherheit sind in der Verordnung neue Kriterien verankert, die Hersteller berücksichtigen müssen, wie beispielsweise Eigenschaften des Produkts (etwa Aussehen, Zusammensetzung, Verpackung). Neu ist auch eine Risikobewertung, welche die Hersteller für jedes Produkt vornehmen müssen. Im Onlinehandel ist darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Die Kontaktdaten des Herstellers – wie der Name, die Postanschrift und eine elektronische Adresse –, die eine direkte Kommunikation gestatten (zum Beispiel ein Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse; nicht aber eine statische Webseite), müssen auf dem Produkt angebracht werden. Nur in Ausnahmefällen sind diese Informationen auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen. Des Weiteren müssen Sicherheitskennzeichnungen, Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen bereits online gut sichtbar sein. Abschließend gab ich der Unternehmerin noch einen wichtigen Hinweis für Produkte, die sie im Nicht-EU-Ausland einkauft und nicht unter ihrem Namen verkauft. Hier schreibt die GPSR vor, dass jedes Produkt, das in der EU verkauft wird, eine verantwortliche Person innerhalb der Union haben muss. Das kann ein Importeur, ein Bevollmächtigter oder der Händler selbst sein. ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Die Produkt- sicherheitsverordnung bringt zahlreiche Pflichten auch für den Onlinehandel mit sich. Was muss beim Online- Verkauf bezüglich der neuen Produktsicherheitsver- ordnung beachtet werden? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 53 ihre frage unsere Antwort Verordnung Weitere Informationen bietet das Merkblatt zur neuen Produktsicherheitsverordnung auf der IHK-Website unter: Esra Ertan, IHK-Rechtsreferentin allgemeine Rechts- auskunft Tel.: 030 / 315 10-571 esra.ertan@berlin.ihk.de Georgi Georgiev, IHK-Rechtsreferent allgemeine Rechts- auskunft Tel.: 030 / 315 10-470 georgi-krastev.georgiev@ berlin.ihk.de SERVICE | Beratung | 62 Berliner Wirtschaft 03 | 2025

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