Berliner Wirtschaft März 2021

Knut Rebholz Der Rechtsanwalt ist Insolvenzverwalter und Partner bei Mönning Feser Partner sowie Standortpartner in Berlin und Cottbus. Die „Wirtschafts- woche“ zeichnete ihn als Top-Anwalt Insolvenzrecht aus. lung eines Insolvenzantrages bis zum 30. Sep- tember 2020, sowohl für Zahlungsunfähigkeit als auch für Überschuldung, sofern die Krise pande- miebedingt war. Grundsätzlich bestand ab dem 1. Oktober 2020 wieder die Insolvenzantrags- pflicht – bezogen auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit. Nachdem die zweite Welle der Pandemie für einen starken Anstieg der Infektionszah- len sorgte, wurden durch den Bund-Länder-Be- schluss vom 28. Oktober 2020 erneut Einschrän- kungen des persönlichen und wirtschaftlichen Lebens beschlossen. Diese hatten und habenwie- derum Potenzial, an sich gesunde Unternehmen in die Krise zu stürzen. Antragspflicht bis 30. April ausgesetzt Um dem entgegenzutreten, wurden die Novem- ber- und Dezemberhilfen in Aussicht gestellt. Flankierend wurde nunmehr erneut das COVIn- sAG angepasst, sodass bis 30. April 2021 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nun auch wieder für den Insolvenzgrund der Zahlungs- unfähigkeit ausgesetzt ist. Das gilt unter folgen- den Bedingungen: wenn die Zahlungsunfähigkeit pandemiebedingt eingetreten ist, ein Antrag auf die Hilfen gestellt wurde oder noch gestellt wer- den kann und dieser zumindest nicht offensicht- lich aussichtslos sowie der erlangbare Hilfebetrag tatsächlich ausreichend ist, umdie Insolvenzreife zu beseitigen. Bei Vorliegen der Überschuldung ist für die positive Fortführungsprognose die Betrachtung eines Zeitraumes von vier Monaten ausreichend, in denen keine Zahlungsunfähigkeit eintreten darf, sofern die Überschuldung auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist. Förderliche Effekte eines Insolvenzverfahrens Selbst wenn eine Antragspflicht nicht besteht, kann eine freiwillige Entscheidung für ein Insolvenzverfahren sinnvoll sein, da für erfah- rene Insolvenzverwalter der Sanierungsgedanke oberste Priorität hat und das Gesetz eine Viel- zahl von Sanierungsinstrumenten zur Verfügung stellt. Folgende Sanierungseffekte greifen unter anderem bei einem Insolvenzverfahren: Erhalt von Insolvenzgeld, Beendigung belastender Ver- tragsbeziehungen, Befreiung von Altverbindlich- keiten (auch aus Corona-Hilfen). Hinzu kommt bei Einzelunternehmern, dass bei einem Eigen- antrag auch für den Fall des Misslingens einer Sanierung die sogenannte Restschuldbefreiung nach drei Jahren in Anspruch genommen werden kann, sodass in jedem Fall eine Bereinigung der privaten wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht wird, wenn alle Pflichten und Obliegenheiten im Verfahren erfüllt sind. Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass bei Einzelunternehmern das gesamte geschäft- liche und private Vermögen durch das Insol- venzverfahren erfasst wird. Erfasst wird auch möglicherweise eine gebildete Altersvorsorge. Allerdings gibt es auch hier Möglichkeiten, die Altersabsicherung insolvenzsicher zu gestalten. StaRUG: präventiver Restrukturierungsrahmen Der präventive Restrukturierungsrahmen ermög- licht die Durchsetzung von Sanierungen gegen denWiderstand von Gläubigerminderheiten und die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens. Die Durchführung einer außergerichtlichen Sanie- rung aufgrund des StaRUG (Gesetz über den Sta- bilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) setzt voraus, dass keine Zahlungs- unfähigkeit eingetreten ist und ein Restrukturie- rungskonzept vorliegt, bevor das Verfahren ein- geleitet wird. ■ 51 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 03 | 2021 SERVICE | Insolvenzrecht

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