Berliner Wirtschaft 3/2020
Das Forschungszulagengesetz ist Anfang des Jahres in Deutschland in Kraft getreten. Danach werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gefördert Investition in die Zukunft S eit 1. Januar 2020 ist in Deutschland das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft. Es fördert steuerlich die Forschung und Entwicklung (FuE) mit den Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Allen steuerpflich- tigen Unternehmen in Deutschland steht diese Förderung offen. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen des Unternehmens, Letztere sind auf zwei Mio. Euro gedeckelt. Somit beträgt die Forschungszulage maximal 500.000 Euro pro Jahr und Unternehmen. Die Zulage wird grundsätzlich neben anderen staatlichen Förde- rungen gewährt, allerdings zählen bereits ander- weitig geförderte Personalkosten dann nicht mehr zu den förderfähigen Aufwendungen. Limit pro Firma und Projekt beträgt 15 Mio. Euro Die für ein Forschungs- und Entwicklungsvor- haben gewährten staatlichen Beihilfen dürfen in Summe nach diesem Gesetz pro Unterneh- men und FuE-Vorhaben 15 Mio. Euro nicht über- schreiten. Gefördert werden die eigenbetriebliche Forschung, die Auftragsforschung, die Forschung als Kooperation mit Unternehmen oder Einrich- tungen für Forschung und Wissensverbreitung (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen). Förderfähige Aufwendungen sind die beim forschenden Unternehmen dem Lohnsteuerab- zug unterliegenden Arbeitslöhne und die dazuge- hörigen Sozialversicherungs-Arbeitgeberbeiträge für Arbeitnehmer, die mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betraut sind. Gefördert werden auch Eigenleistungen eines Einzelun- ternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Förderung für Vorhaben ab 1. Januar 2020 Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Ent- wicklungsvorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom anspruchs- berechtigten Unternehmen an den Auftragneh- mer gezahlten Entgelts. Die Auftragsforschung ist jedoch nur dann begünstigt, wenn der Auf- tragnehmer seinen Sitz in der EU oder den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechten- stein) hat. Zeitlich wird die Forschungszulage nur für FuE-Vorhaben gewährt, mit deren Arbeiten erst nach dem 1. Januar 2020 begonnenwurde. Bei der Auftragsforschung darf der Auftrag erst nach diesem Datum erteilt worden sein. bw 25% der förderfähigen Aufwendungen beträgt die For- schungszulage, wobei die Aufwendungen auf zwei Mio. Euro gedeckelt sind. Unternehmen, die forschen, können seit Beginn des Jahres dafür steuerliche Förderung erhalten FOTOS: MAURITIUS IMAGES/SCIENCE PHOTO LIBRARY/TEK IMAGE, FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Melina Hanisch, Start-up-Koordinatorin Innovation der IHK Tel.: 030 / 315 10-527 melina.hanisch@berlin. ihk.de 57 IHK BERLIN | BERLINER WIRTSCHAFT 03 | 2020 SERVICE | Forschung
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