Berliner Wirtschaft Februar 2021

Wegen Corona verschoben, greifen nun ab 1. Juli dieses Jahres die umsatzsteuerlichen Neuerungen zum E-Commerce-Paket. Was zu beachten ist von Antje Maschke Neue Regeln für den Online- Handel B ereits imDezember 2017 hat der Europäi- sche Rat mit Blick auf den prosperierenden Cross-Border-Handel und einen geschätz- ten jährlichenMehrwertsteuerverlust von rund fünf Mrd. Euro bei Online-Umsätzen das sogenannte E-Commerce-Paket beschlossen. Die EU-Vorgaben wurden nun kurz vor Jahres- wechsel durch das Jahressteuergesetz 2020 umge- setzt. Infolge der Belastung der Wirtschaft durch die Corona-Pandemie wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens vom geplanten 1. Januar 2021 um ein halbes Jahr nach hinten verschoben: Die Neu- regelungen treten nun am 1. Juli 2021 in Kraft. Bisher gilt beim grenzüberschreitenden Han- del innerhalb der EU an Verbraucher, dass Online-Händler die Umsatzsteuer in dem Mit- gliedstaat schulden, aus dem die Waren an den Verbraucher versendet werden. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die länderspezifischen Lie- ferschwellen nicht überschritten werden. Frank- reich und Estland haben beispielsweise Liefer- schwellen von je 35.000 Euro, Luxemburg 100.000 Euro und Polen 160.000 PLN. Sollten die Umsätze höher liegen, muss sich der deutsche Händler im Empfängerland der Warensendung registrieren und die Umsatzsteuer des jeweilen Ziellandes dem Kunden in Rechnung stellen. Beispiel: Ein deutscher Online-Händler ver- sendet jährlich an Verbraucher in SpanienWaren im Wert von 42.000 Euro (netto). Da die Liefer- schwelle für Spanien von 35.000 Euro überschrit- ten ist, muss sich der Händler in Spanien steu- errechtlich registrieren und die dortige Umsatz- steuer abführen. Mit dem 1. Juli wird die Lieferschwellenre- gelung durch die Fernverkaufsregelung ersetzt. Gemäß dem neuen § 3c Abs. 1–3 UStG haben Online-Händler die Umsatzsteuer an das Finanz- amt des Landes abzuführen, an dem sich dieWare bei Beendigung des Transports an den Endkun- den befindet. Dies ist nur der Fall, sofern der Online-Händler die neue Schwelle von 10.000 Euro pro Jahr überschritten hat oder wenn er auf deren Anwendung verzichtet. Der neue Schwel- lenwert ist nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat, sondern gilt in Summe für alle Lieferungen EU-weit. Für die Prüfung des Schwellenwertes sind zu den Nettowerten für Waren auch die Umsätze für die sogenannten digitalen Services zu addie- ren. Zu letzteren Umsätzen zählen u. a. kosten- pflichtige Webinare, Downloads von eBooks oder Apps. Sollte die Lieferschwelle von 10.000 Euro hingegen nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher imUrsprungsland, also in Deutschland, abzuführen. Als Vereinfachung, damit sich die Händler nicht in allen EU-Län- dern registrieren müssen, soll über das Bundes- zentralamt für Steuern zukünftig ein sogenannter One-Stop-Shop für die Meldung der Fernverkäufe genutzt werden können. ■ Unter bestimmten Bedingungen müssen Online-Händler im Lieferland Umsatzsteuer zahlen Online-Seminar Am 18. Februar informiert die IHK zu E-Commerce: events.ihk-berlin.de/ ecommerce1802 Antje Maschke, IHK-Bereich Außenwirtschaft & Recht Tel.: 030 / 315 10-280 antje.maschke@berlin. ihk.de FOTO: GETTY IMAGES/MRPLISKIN 53 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 02 | 2021 SERVICE | Steuern

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