Berliner Wirtschaft Januar 2022

Die Autoren Dr. Robert Brahmstaedt, LL.M. ist Partner bei der Rechtsanwaltskanz- lei GÖRG und auf Insolvenzrecht und Restrukturierung spezialisiert. Lisa Berzl ist Rechtsanwältin und in den Bereichen Insolvenzrecht, Restrukturierung und Private Equity tätg. Melina Hanisch, IHK-Fachreferentin Start-ups und Finanzierung Tel.: 030 / 315 10-527 melina.hanisch@ berlin.ihk.de Link zur Website der Gründerszene Die vollständige Version des Textes unter: gruenderszene.de (kostenpflichtig). etwa obWeisungen der Gesellschafterversamm- lung – meistens also der Investoren – immer zu befolgen sind. Hier lauern weitere Haftungsge- fahren für die zunächst zur Sanierung verpflich- teten Geschäftsleiter. Gründer müssen ehrlich zu sich selbst sein Sobald Entwicklungen erkannt werden, die den Unternehmensbestand gefährden, ist der nächste zwingende Schritt die kritische Selbstreflexion – „wo drückt der Schuh“? Bestehen zu viele unren- table Verträge? Wo kann etwas eingespart wer- den? Oder gar: Ist das Geschäftsmodell insgesamt überhaupt tragfähig? Daran anknüpfend sollten Gründerinnen und Gründer beziehungsweise Geschäftsführer überlegen, welche Optionen zur Verfügung ste- hen. Ist eine Sanierung sinnvoll? Gibt es mögli- che Investoren? Verbleibt bloß mehr die Liqui- dation, also die Abwicklung des Unternehmens? Oder ist die Lösung eine Mischung verschiede- ner Maßnahmen? Dazu kann es durchaus sinnvoll sein, einen Restrukturierungsexperten zurate zu ziehen, denn der Weg aus der Krise verläuft nie nach einem bestimmten Schema. Die Aufgabe besteht vielmehr darin, einen für das jeweilige Unter- nehmen individuellen Lösungsweg zu finden. Wenn eine Abwägung der verschiedenen Sze- narien und der zur Verfügung stehenden Instru- mentarien zur Krisenbewältigung stattgefunden hat, sollte die Unternehmensführung die kon- krete Umsetzung planen. Dafür gibt es aus recht- licher Sicht imWesentlichen drei Möglichkeiten: Möglichkeit 1: Insolvenzverfahren Naheliegend ist die Einleitung eines (gerichtli- chen) Insolvenzverfahrens durch Stellung eines Insolvenzantrages. Hierfür muss ein Insolvenz- grund vorliegen, der ab einer drohenden Zah- lungsunfähigkeit gegeben ist. Dieses Stadium ist erreicht, wenn das Unternehmen nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dabei ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Mona- ten zugrunde zu legen. Allerdings können sich je nach Branche und Besonderheiten des Geschäfts- betriebs Abweichungen ergeben. Was oft falsch verstandenwird: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht zwangs- läufig jeglichen Kontrollverlust über das Unter- nehmen. Das Instrument der Eigenverwaltung als besondere Formdes Insolvenzverfahrens erfreut sich immer größerer Beliebtheit. In diesem Fall bleibt die Geschäftsführung im „Sattel“, wird aber durch einen vomGericht bestellten sogenannten Sachwalter bei der Sanierung beaufsichtigt und unterstützt. Voraussetzung für die Eigenverwaltung ist eine Eigenverwaltungsplanung, die dem Insolvenzantrag beizufügen ist. Das Gesetz stellt an diesen Plan hohe Anforderungen, wes- halb es für dessen Erstellung einer nicht zu unterschätzenden Vorbereitungszeit bedarf. Die Eigenverwaltungsplanung muss bei- spielsweise einen detaillierten Finanzplan, ein Konzept zur Durchführung des Insol- venzverfahrens und eine Darstellung des Verhandlungsstandes mit Gläubigern ent- halten. ■ Der zweite Teil des Beitrags erscheint in der Februar-Ausgabe 57 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 01 | 2022 SERVICE | Gründerszene

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUxMjI4