12. allen IHK-Mitgliedern, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: mehr als Euro 20 Mio. Bilanzsumme mehr als Euro 40 Mio. Umsatz mehr als 250 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach B. II. 1-11 zu veranlagen wären Euro 10.240,00 Auf diesen Grundbetrag wird eine evtl. zu entrichtende Umlage bis zum Betrag von 6.400,00 Euro angerechnet. Übersteigt die Umlage 6.400,00 Euro, werden diese Gewerbetreibenden entsprechend ihren Gewerbeerträgen in die jeweilige Grundbeitragsstaffel eingeordnet. 13. Als Umlagen sind zu erheben 0,17 % des Gewerbeertrages bzw., falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen. III. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2026. 1. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr 2026 nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK Berlin zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Die Regelung findet entsprechende Anwendung auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Zahl der Arbeitnehmer. 2. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht abschließend und nur die Höhe des Beitrags vorläufig. Sobald der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das jeweilige Bemessungsjahr vorliegt, wird ein berichtigter Bescheid erlassen. Entsprechend werden Beitragsanteile nachgefordert oder erstattet. Der korrigierte Bescheid regelt nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrags. 3. Soweit ein Nichtkaufmann die Anfrage der IHK Berlin nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine vorläufige Veranlagung nur zum Grundbeitrag gemäß B. II 1. a) durchgeführt 3. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 50.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro Euro 102,40 4. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 100.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro Euro 204,80 5. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 200.000,00 Euro bis 400.000,00 Euro Euro 384,00 6. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 400.000,00 Euro bis 800.000,00 Euro Euro 665,60 7. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 800.000,00 Euro bis 1.500.000,00 Euro Euro 1.280,00 8. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 1.500.000,00 Euro bis 3.000.000,00 Euro Euro 2.560,00 9. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 3.000.000,00 Euro bis 5.000.000,00 Euro Euro 3.840,00 10. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 5.000.000,00 Euro bis 10.000.000,00 Euro Euro 5.120,00 11. llen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbe-betrieb von über 10.000.000,00 Euro Euro 7.680,00 Die vorstehende Wirtschaftssatzung 2026 wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Berlin, 10. Dezember 2025 IHK Berlin Der Präsident Sebastian Stietzel Die Hauptgeschäftsführerin Manja Schreiner 1) Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist. 2) Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der Fassung vom 19. Januar 1970 (ABl. S. 256), die zuletzt am 21. September 2022 (ABl. 2022, S. 2925) geändert worden ist. 3) Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der Fassung vom 12. Januar 2018 (ABl. S. 925) Wirtschaftssatzung | 57 Berliner Wirtschaft 01-02 | 2026
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