Berliner Wirtschaft Januar/Februar 2026

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2026 Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2025 gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 7a und § 4 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) und d) der Satzung der IHK Berlin und § 1 Absatz 3 der Beitragsordnung der IHK Berlin folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2026 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026) beschlossen: Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 80.104.000,00 Euro (Betriebserträge 78.682.000,00 Euro + Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 1.021.000,00 Euro + Erträge aus Zinsen und ähnlichen Erträgen 401.000,00 Euro) Aufwendungen in Höhe von 89.909.000,00 Euro (Betriebsaufwand 89.695.000,00 Euro + Zinsen und ähnliche Aufwendungen 29.000,00 Euro + Steuern vom Einkommen, sonstige Steuern 185.000,00 Euro) Ergebnisvortrag 10.058.000,00 Euro Abnahme des sonstigen Eigenkapitals 253.000,00 Euro 2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 2.000.000,00 Euro (Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 2.000.000,00 Euro + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 0,00 Euro) Investitionsauszahlungen in Höhe von 3.344.600,00 Euro (Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 1.227.000,00 Euro + Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermögens 547.600,00 Euro + Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 1.570.000,00 Euro) festgestellt. b. beitrag a. wirtschaftsplan I. Beitragsbefreiungen 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt. II. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. Nichtkaufleuten a. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von bis zu Euro 15.000,00 Euro 25,60 b. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über 15.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro Euro 38,40 c. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn vonüber 30.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro Euro 64,00 soweit nicht die Befreiung nach B. I. eingreift. 2. Kaufleuten mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 50.000,00 Euro Euro 64,00 SERVICE | Wirtschaftssatzung | 56 Berliner Wirtschaft 01-02 | 2026

RkJQdWJsaXNoZXIy MTk5NjE0NA==