der A und B haben die Idee, einen veganen Müsli- riegel zu entwickeln. Gründer A kommt aus der Produktentwicklung und hat die zündende Idee, B kennt sich in der Herstellung von Lebensmitteln aus und verfügt bereits über die notwendigen Geräte, um verschiedene Rezepturen auszuprobieren. Sie probieren über ein Jahr lang verschiedene Rezepte überwiegend auf Vorschlag von A aus, bis sie endlich die perfekte Kombination kreiert haben. Dann macht A einen Investor ausfindig, der für eine große Summe Geld einsteigen möchte. An dieser Stelle können nun diverse Probleme auftreten, die zu Streit zwischen den beiden Gründern führen. Szenario 1 A und B haben keine schriftliche Regelung vereinbart und waren sich vermeintlich einig. B ging stets davon aus, dass die beiden gemeinsam gründen und jedem 50 Prozent zustehen. A behauptet nun, dass er B mit der Entwicklung des Müsliriegels bloß beauftragt hat. Immerhin waren es seine Ideen. Es klingt trivial, aber: Worüber man sich (vermeintlich) einig ist, muss zu Anfang einmal besprochen und schriftlich fixiert werden, ob mit oder ohne Anwalt. Szenario 2 A und B haben sich zu Beginn darauf geeinigt, dass sie das Start-up gemeinsam gründen. Dazu haben sie eine UG gegründet, an der jeder von ihnen 50 Prozent der Anteile hält. A ist aber weiterhin bei seinem Arbeitgeber in Vollzeit angestellt. Weil dort zuletzt viel zu tun war, hat er fast gar nicht mehr an der Fertigstellung des Produkts mitgearbeitet. Jetzt sagt er, auch in Zukunft könne er maximal fünf Stunden die Woche einbringen. B hat zuletzt rund um die Uhr an der Rezeptur gefeilt und wäre mit der Produktion der Riegel auch weiter voll ausgelastet. Und was nun? Trotz unterschiedlicher Arbeitsanteile stehen A und B jeweils 50 Prozent an dem Unternehmen zu. Aus der Position als Gesellschafter folgt nicht per se, dass man auch (eine gewisse Zeit oder überhaupt) für das Start-up arbeiten muss. Gründer sollten daher zu Beginn festlegen, ob und wie viel ihrer Arbeitszeit sie in das Unternehmen einbringen, welche Tätigkeiten sie zu erbringen haben und was geschieht, wenn einer von ihnen das nicht tut. Szenario 3 Als A gar nichts mehr macht, fordert B ihn auf, seine Anteile abzugeben. A weigert sich. Wenn überhaupt, fordert er, dass B ihm seine Anteile für fünf Millionen Euro abkauft. Hier hätte es geholfen, wenn A und B festgelegt hätten, wie lange A seine Arbeitskraft in das Start-up mindestens einbringen muss und dass er seine Anteile (teilweise) wieder verliert, wenn er früher aufhört oder ausscheidet. Gründer-Vesting als Lösung Die Lösung für viele dieser Probleme bietet das sogenannte Gründer-Vesting. Die Idee des sogenannten Ansparens (auf Englisch: Vesten) von Anteilen ist, dass die Gründer sie sich über eine gewisse Zeit lang verdienen. Scheidet einer früher aus, verliert er einige oder alle Anteile. In der Praxis wird das Gründer-Vesting oft erst nachträglich auf Wunsch von Investoren aufgenommen, weil die sicherstellen wollen, dass die Gründer mit ihrem Know-how an Bord bleiben. Aber Gründer können ein Vesting auch schon zu Die Autorin Fiona Schönbohm ist Rechtsanwältin bei der Hamburger Kanzlei Honert. Sie berät in Fragen des allgemeinen Handels- und Wirtschaftsrechts und bei Venture-CapitalTransaktionen (M&A) sowie im Arbeitsrecht. Einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet die Beratung von Start-ups und Investoren bei der Gründung und Finanzierung. Link zur Website der Gründerszene Die ungekürzte Version des Textes unter: gruenderszene.de (kostenpflichtig). » FOTOS: GETTY IMAGES/PHOTOTECHNO, GETTY IMAGES/FOTOGRAZIA Gründerszene | 57 Berliner Wirtschaft 01-02 | 2025
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