Berliner Wirtschaft 9/2018

BERLINER WIRTSCHAFT 09/18 32 IHK AKTUELL & SERVICE Kerngedanke Risikomanagement Geldwäschegesetz: Zwar bleibt das wichtigste Prinzip – „Know Your Customer!“ – bestehen, doch müssen sich die Unternehmer auf einige neue Aspekte einstellen » Von Antonia von Kruedener D ieUmsetzung der 4. Geldwä- scherichtlinie in nationales Recht hat vieles verändert, wodurch einige schwierige rechtliche und praktische Fragen auftau- chen. So findet man im aktuellen Geld- wäschegesetz (GwG) Begriffe wie „Risi- kofaktoren“, „angemessenes Handeln“ oder „anderweitige Vorkehrungen“. Aber was genau bedeutet das in der Praxis? Das wichtigste Prinzip bleibt be- stehen: „Know Your Customer!“ Neben der bekannten Identifizierung der Kun- den oder der Ermittlung der wirtschaft- lich Berechtigten ist jedoch ein Begriff ganz neu: das Risikomanagement. Das Konzept des Risikomanagements ist der Kerngedanke des neuen GwG. Der Ge- setzgeber verzichtet darauf, allgemein- gültige Sicherungsmaßnahmen zu nor- mieren und aufzuerlegen. Vielmehr wird den Gewerbetreibenden Gelegen- heit gegeben, einen individuellen Schutz maßzuschneidern, der das branchenspe- zifische Risiko und die betrieblichen Be- sonderheiten berücksichtigt. Risikoanalyse als Grundlage Der erste Schritt zu dieser passgenauen Rüstung ist die Bestimmung des indivi- duellen Risikos: die Risikoanalyse. Un- ternehmer sollten sichmit ihrer Branche, ihrem Unternehmen und dem Standort auseinandersetzen, ihre Produkte, Kun- den und jeweiligen Transaktionsarten betrachten: Akzeptiert man Bargeld? Werden Beziehungen zu Stammkunden gepflegt, oder besteht das Tagesgeschäft aus Neu- und Einmalkunden?Wissen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie sie einen wirtschaftlichen Berechtigten er- mitteln? Achtung: Die Aufsichtsbehör- de kann sich die Risikoanalyse anlasslos vorlegen lassen. Ist diese nicht vorhan- den, droht auch dann ein Bußgeld, wenn das Risiko des Unternehmens grundsätz- lich als gering einzuschätzen ist. Angemessene Maßnahmen ergreifen Aus der Risikoanalyse müssen sodann angemessene Maßnahmen abgeleitet werden: Sollte ein Geldwäschebeauf- tragter benannt werden? Sollte das Kas- sensystem die Mitarbeiter an die Iden- tifikation erinnern? Wann nutze ich das Transparenzregister? Wann muss ich ei- ne Verdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben? Tipp: Es sollte ein Geldwäschehandbuch erstellt werden, das regelmäßig aktualisiert wird. Damit besteht auch die Möglichkeit, dem Vorwurf des Organisationsverschuldens zu entgehen. Hilfestellung geben Fach- verbände und Aufsichtsbehörden. Neu sind auch die Folgen bei Verstö- ßen gegen das GwG: Der Bußgeldrahmen wurde deutlich erhöht, hinzu kommt so- gar ein möglicher Reputationsschaden. Denn die Aufsichtsbehörden haben be- standskräftige Maßnahmen und unan- fechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Darüber hinaus kann einem Geschäfts- betrieb sogar die Zulassung entzogen werden. Präventives Handeln ist daher angezeigt. ‹ Die Autorin ist Referentin für Geldwäscheprä- vention in der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe GELDWÄSCHEPRÄVENTION Weitere Informationen im Internet unter: www.berlin.de/geldwaesche Fehlende Kontrolle Mitarbeiter/ Kunden Risiko- Management Interne Sicherung Branchen/ Standort Zahlungsarten Produkte „Laufkundschaft“ Grenzhähe/int. Flughäfen Branchenspezifika Konkurrenzdruck Auslandskonten Bargeld Hochwertige Güter Anonymität Fortbildung Meldesystem Barmittelanmeldungen erfragen Verbandsarbeit Kundenkonten Monitoring Produktangepasste Maßnahmen Dokumentation Grafik: H. Anders Quelle: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

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