Berliner Wirtschaft 7-8/2018

BERLINER WIRTSCHAFT 07-08/18 34 IHK AKTUELL & SERVICE FOTO: GETTY IMAGES/IKON IMAGES Damit die Steuer kein Bremsklotz ist Am 12. September informiert die IHK Berlin in der Veranstaltung „VAT ’ s new – Aktuelles aus der Umsatzsteuer“ über neue Regelungen, vor allem im eCommerce » Von Antje Maschke G lobalisierung und Digitali- sierung bieten Unterneh- men im nationalen und vor allem grenzüberschreiten- den Geschäftsverkehr großeWachstums- potenziale. Egal, ob Waren über eige- ne Onlineshops oder Plattformen ver- kauft werden oder Industrieunterneh- men oder Dienstleister sich mit ihren Produkten auf internationale Marktplät- ze konzentrieren: Die korrekte umsatz- steuerliche Behandlung der Transakti- onen und die ständigen Neuerungen in der Umsatzsteuer stellen eine Herausfor- derung dar. Damit die Umsatzsteuer nicht zum Bremsklotz des Wachstums Berliner Un- Besteuerung bisher im Bestimmungs- land, also dort, wo der Verbraucher an- sässig ist. Deutsche Anbieter haben da- bei die Option, anstelle der sonst erfor- derlichen steuerlichen Registrierung in den einzelnen EU-Ländern diese Um- sätze beim Bundeszentralamt für Steu- ern (BZSt) über ein elektronisches Portal (Mini One Stop Shop, MOSS) anzumel- den. Dieses MOSS-System wird ab 1. Ja- nuar insofern modifiziert, als bei Unter- nehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen EU-Mitgliedstaaten unter 10.000 Euro (Schwellenwert) die Besteu- erungwieder –wie vor 2015 – am Sitzort des leistenden Unternehmers erfolgt. Für Unternehmer über der Umsatzschwelle gilt Folgendes: Ist der Privatkunde nicht in Deutschland, sondern in einem ande- ren EU-Mitgliedstaat ansässig, ist zwar immer die jeweilige MwSt dieses Mit- gliedstaates abzuführen. Unternehmer kann wählen Der leistende Unternehmer kann aber wählen, ob er die MwSt in dem Mit- gliedstaat abführt, in dem sein Umsatz steuerbar ist, oder ob er seine Umsät- ze für alle EU-Mitgliedstaaten zusam- men über das MOSS beim BZSt erklärt. Zudem wird mit Wirkung zum 1. Janu- ar 2021 u. a. die bisherige mitgliedstaa- tenbezogene Lieferschwelle imVersand- handel (B2C) von 35.000 bis 100.000 Eu- ro durch eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro ersetzt. Die damit einherge- hende erhebliche Ausweitung von Steu- erpflichten in anderen EU-Staaten soll durch die erweiterte Anwendung der MOSS-Regelung auf alle „grenzüber- schreitenden“ Dienstleistungen und in- nergemeinschaftliche Fernverkäufe ab- gemildert werden. Im eCommerce gelten 2019 neue Steuerregeln ternehmen wird, informiert die IHK un- ter dem Titel „VAT’s new – Aktuelles aus der Umsatzsteuer“ am 12. Septem- ber über Änderungen, insbesondere zum eCommerce. Daneben geht es um die richtige umsatzsteuerliche Abwicklung von Reihengeschäften und Kundenbin- dungsmaßnahmen wie Boni, Rabatten, und Gutscheinen. MOSS-System ab Januar modifiziert Im eCommerce ist ab 1. Januar 2019 ei- niges anders: Bei online erbrachten Um- sätzen, wie etwa der Bereitstellung von Websites und Webhosting, Data Ware- housing oder dem Herunterladen von Software an Privatpersonen, erfolgt die VERANSTALTUNG Alle Details zu „VAT ’ s new – Aktuelles aus der Umsatzsteuer“ am 12. September unter: www.ihk-berlin.de/VATs-new

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