Berliner Wirtschaft 11/2018

IHK AKTUELL & SERVICE 33 BERLINER WIRTSCHAFT 11/18 FOTO: GETTY IMAGES/WESTEND61 Grenzenloses Online-Shopping Vom 3. Dezember an schränkt die EU mit einer neuen Verordnung das sogenannte Geoblocking ein – dann können Internet-Kunden direkt über ausländische Portale einkaufen » Von Sophie Schneider W eihnachtsgeschenke am liebsten spätestens im November besor- gen, um der Hektik im Dezember zu entgehen? Vielleicht bes- ser nicht, denn in diesem Jahr könnte sich ein Warten für alle Sparfüchse und Vergleichsprofis lohnen. Denn die EU hat sich einem Problem gewidmet, das je- dem Online-Shopper bekannt sein dürf- te:Will man als deutscher Kunde etwa bei einem italienischenAnbieter online Klei- dung kaufen, wird man nicht selten auf die deutsche Seite des Händlers umge- leitet. Hier werden dann zum Teil ande- re Produkte angeboten oder sogar höhere Preise angegeben. Diese Situation, in der ein Benutzer aufgrund seiner IP-Adres- se auf eine Internetseite nicht zugreifen kann oder automatisch umgeleitet wird, nennt sich Geoblocking. Ab dem 3. De- zember schränkt die EU dies durch eine neue Verordnung ein. Ausschluss erfolgt in drei Fällen Ausgeschlossen wird Geoblocking hier- bei in drei Fällen: erstens bei dem Ver- kauf von elektronischen Dienstleis- tungen. Gemeint sind zum Beispiel Cloud-Dienste oder Firewalls, die dann europaweit verfügbar sind. Zweitenswird Geoblocking bei Dienstleistungen ver- boten, die man in dem Land des Anbie- ters beansprucht, beispielsweise Ein- trittskarten für Freizeitparks oder Ho- telunterbringungen. Die Buchung im Disneyland Paris kann also direkt auf der günstigeren französischen Seite er- folgen, ohne dass der Nutzer wie bisher auf die deutsche Seite umgeleitet wird. Als Drittes ist der Verkauf von Waren er- fasst. Jeder noch so kleine Shop, der Pro- dukte digital vertreibt, wird bald ver- pflichtet sein, dies EU-weit zu tun. Der deutsche Online-Shopper kann also ge- nauwie ein Internet-Käufer in Italien auf derWebseite des italienischenMode-An- bieters shoppen, umgekehrt gilt das na- türlich genauso. Händler sollten vorbereitet sein Eine Umleitung ist nur mit Einwilligung möglich. Wichtig ist aber, dass der Ver- käufer nicht zur Lieferung verpflichtet ist, d. h. sie muss gegebenenfalls durch den Kunden selbst organisiert werden. Ob man dazu bereit ist, bleibt jedem selbst überlassen. Organisiert der Käufer den Transport eigenständig, müssen An- bieter jedenfalls eine Abholung der Ware ermöglichen. Während sich Käufer in der Vorweih- nachtszeit also auf ein größeres Angebot freuen können, müssen Online-Händler Vorbereitungen treffen. Sie sind gut be- raten, ihren Internetauftritt noch vor dem Weihnachtsgeschäft von Zugangssperren zu befreien und Umleitungen allenfalls nach Einwilligung zuzulassen. Wer bis- her nur national tätig war, sollte sich mit den Besonderheiten des internationalen Handels vertraut machen. Hierzu gehört etwa die Frage, welches Recht bei einem Verkauf ins EU-Ausland gilt und was da- bei zu beachten ist. Online-Shopper werden nicht mehr auf deutsche Seiten umgeleitet – müssen aber den Transport der Ware organisieren ANSPRECHPARTNER Bei der IHK informiert Franka Klar zum Thema: E-Mail: franka.klar@berlin.ihk.de Telefon: 030 /315 10-281

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