Berliner Wirtschaft 11/2018

IHK AKTUELL & SERVICE 29 BERLINER WIRTSCHAFT 11/18 Die Rechtsform der Unternehmerge- sellschaft (haftungsbeschränkt) erfreut sich zehn Jahre nach ihrer Einführung zunehmender Beliebtheit. Zum Jubi- läum der Rechtsform am 1. November 2018 existieren in Berlin bereits rund 16.500 solcher „Mini-GmbHs“. Damit ist sie die zweithäufigste Rechtsform nach der GmbH mit rund 76.500 Ge- sellschaften in Berlin. Die anfängliche Befürchtung, UGs (haftungsbeschränkt) könntenwegen ihrer geringen Kapital- ausstattung schnell insolvenzreif sein, hat sich in der Praxis nicht bestätigt. Eine besonders hohe Zahl von Insol- venzen konnte bisher nicht festgestellt werden. Die große Zahl der Gründungen be- stätigt den seit Jahren bestehenden Be- darf für die kleine Alternative zur kapi- talintensiveren GmbH. Die Unterneh- mergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine zügig und kostengünstig zu gründende und für Kleinunternehmer gut steuerbare Gesellschaft mit den Vorteilen der Haftungsbeschränkung wie bei einer GmbH. Sie kann bereits mit einem Euro Stammkapital gegrün- det werden. Diese Gesellschaftsform wird insbesondere in der Medien- und IT-Branche sowie generell im Dienst- leistungssektor gut angenommen. Dennoch sollte die Wahl der UG (haf- tungsbeschränkt) – wie jede Rechts- formwahl – gut überlegt sein und Vor- und Nachteile im individuellen Ein- zelfall sorgfältig abgewogen werden. Insbesondere sollten auch der größe- re Aufwand und die Kosten für Han- delsregistereintragungen sowie die Er- stellung und Veröffentlichung von Jah- resabschlüssen berücksichtigt werden. Einen guten Überblick bei der Rechts- formwahl bietet der Rechtsformfinder der IHK Berlin (smart.ihk-berlin.de/sc/ Rechtsformfinder). ‹ KIR UG (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) Zehn Jahre „Mini-GmbH“– eine Erfolgsgeschichte In der Medien- und IT-Branche besonders verbreitet: Die UG (haftungsbeschränkt) hat sich vor allem für Kleinunternehmer als geeignete Gesellschaftsform erwiesen FOTO: GETTY IMAGES/ TOM WERNER den. Daher bietet sich eine Verschmel- zung für kleine Limiteds weniger an. Denjenigen, die sich dennoch für die Verschmelzung entscheiden, soll mit einer geplanten Änderung des Um- wandlungsgesetzes durch Einfügung ei- ner Übergangsfrist in § 122m UmwG ein wenig Zeit verschafft werden. Da- nach sollen Limiteds mit Verwaltungs- sitz in Deutschland nach dem 29. März 2019 vorübergehend als fortbestehend behandelt werden, soweit dies für den Abschluss des Verschmelzungsverfah- rens erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass sie ihren Verschmelzungsplan vor dem Ausscheiden des Vereinigten Kö- nigreichs aus der EU oder vor dem Ab- lauf einer Übergangsfrist notariell beur- kundet und die Verschmelzung unver- züglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesemZeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung ange- meldet haben. Leider kann derzeit nicht prognostiziert werden, ob und wann das Gesetz verabschiedet wird. Gründung einer deutschen Rechtsform Eine andere Möglichkeit besteht in der Liquidation der Limited und der Neu- gründung einer deutschen Rechtsform. Diese Option wäre kostengünstiger als eine Verschmelzung. Allerdings müssen alle Vermögenswerte und Vertragsbe- ziehungen einzeln und ggf. mit Zustim- mung vonVertragspartnern auf den neu- en Rechtsträger übertragen werden. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass die Firma von dem neu errichteten Rechts- träger nicht unmittelbar fortgeführt wer- den kann, sondern erst, wenn sie rufneu- tral geworden ist, also den Geschäftspart- nern im Grunde nichts mehr sagt. Die Fortführung der Firmawäre nur möglich, wennman in einem anderen Registerbe- zirk als in demder bisherigen Handelsre- gistereintragung gründet. Für welche Variante auch immer sich die betroffenen Gesellschafter entschei- den, die Zeit drängt, umdie eine oder an- dere Rechtsformänderung in dieWege zu leiten, will man nicht in die persönliche Haftung geraten. 16 500 Unternehmergesellschaften (haftungsbe- schränkt) gibt es in Berlin, es ist die häu- figste Gesellschaftsform nach der GmbH.

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