Berliner Wirtschaft 11/2018

MEINUNG & MACHER 23 BERLINER WIRTSCHAFT 11/18 D ie Überführung eines Unterneh- mens auf die nächste Generation und die erfolgreiche Weiter- führung durch diese ist ei- ne Zäsur in der Unterneh- mensgeschichte. Sie stellt eine Herausforderung für die nachfolgende Gene- ration dar, die von vielen harten und weichen Fak- toren einschließlich der wirtschaftlichen Rahmen- bedingungen abhängt. Neben dem unvermeidlichen Unternehmerrisiko, das die Führung eines Unternehmens mit sich bringt, sollten die Beteiligten nicht auch noch durch unkalkulierbare, den Ge- nerationenwechsel gefährdende rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen belastet werden. Nach der Unsicher- heit durch die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungs- widrigkeit der steuerlichen Begünstigungen für die Über- tragung von Unternehmen und der anschließenden Reform des ErbStG scheint nun wieder Stabilität bei den steuer- lichen Rahmenbedingungen zu herrschen. Handicap ist jedoch, dass die Reform des ErbStG wie viele Steuergesetze unter dem starken Einfluss, unge- wünschte Gestaltungen zu verhindern, erfolgte. Die steu- erlichen Rahmenbedingungenmögen also stabil sein, trans- parent und verständlich sind sie nicht. Der Normalfall geht in den Regelungen zurVermeidung der ungewünschten Ge- staltungen unter. Neue ungewünschte Gestaltungen gibt es auch nach der Reform. Hierwird der Gesetzgeber in gewohnter Hase-und- Igel-Manier punktuelle Nachbesserungen vornehmen. Er sollte diese Gelegenheiten aber auch nutzen, Nachbesse- rungen zugunsten der Unternehmen vorzunehmen und für mehr Verständlichkeit und Rechtssicherheit zu sorgen. Die Regelungen über die Ermittlung des begün- stigten Vermögens und dessen Abgrenzung vom unbegünstigtenVermögen sollten dringend verein- facht werden. Die Konso- lidierungsregelungen für Unternehmensgruppen sollten geschärft, die An- forderungen an das Vor- liegen einer begünstigten Familiengesellschaft gemildertwerden. Die gesetzlichen Re- gelungen zur Stundung und ratenweisen Begleichung der Steuer sollten mit klaren Voraussetzungen, bei deren Erfül- lung der Steuerpflichtige einenAnspruch hat, versehenwer- den, sodass Rechtssicherheit bei der Planung der Unterneh- mensnachfolge besteht. Und es wäre wichtig, dass die An- nahme von fiktiven Schenkungen bei Ein- und Austritt in Gesellschaften realitätsnäher geregelt wird und zumindest eine Widerlegung der gesetzlichen Fiktion zulässt. Wenn es dem Gesetzgeber nicht nur am Herzen liegt, die Unternehmensnachfolge bei steuerlichen Beratern zu sichern, ist es dringend geboten, die Regelungen über die Begünstigung für Betriebsvermögen im ErbStG verständ- lich und transparenter zu regeln. Wir sind an Ihrer Meinung interessiert. Kontaktaufnahme unter: www.ihk-berlin.de/kompetenzteam ternehmenszweck steht. Das heißt für uns, dass er auch bereit ist, in irgendeiner Form ein persönli- ches Commitment – also zum Beispiel einen Teil der Bürgschaft als Privatperson – zu überneh- men. Wenn wir merken, dass ein Unternehmer auf einen schnellen Ausstieg – den sogenann- ten Exit – aus ist, dann sind wir nicht der richti- ge Partner. Das ist dann ein Fall für Private Equity oder Venture Capital. Wir sind vielmehr der Part- ner für Unternehmer, die das Unternehmen in ei- gener Hand behalten möchten. 56 Mio. Euro betrugen die verbürgten Finanzierungen der Bürschaftsbank Berlin Ende September FOTO: IHK BERLIN Der Prozess der Überführung braucht verlässliche und verständliche Bedingungen Nachfolge im Unternehmen – immer eine Zäsur MITTELSTANDSKOLUMNE BERND SCHULT ist Mitglied des Kompetenzteams Mittelstand der IHK Berlin sowie Partner der Mazars GmbH & Co. KG Ihr vollständiger Unternehmensname ist ja Bürg- schaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH. Was genau hat Ihr Institut eigentlich mit Brandenburg zu tun? Straub: Gar nichts. Deshalb sind wir heute auch nicht mehr besonders glücklich über diese Be- zeichnung. Siewird formell zwar auch in Zukunft weiterhin genauso bestehen bleiben. Allerdings werden wir im Außenauftritt etwas ändern und künftig nur noch von der Bürgschaftsbank Berlin sprechen.

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