Berliner Wirtschaft 9/2019

U nbemerkt vonderÖffentlichkeit, ist am26. April dieses Jahres das neue Geschäftsge- heimnisschutzgesetz (GeschGeG) in Kraft getreten. Ziel des auf einer EU-Richtlinie basierenden Gesetzes ist es, den bisher verstreuten Schutz von Geschäftsgeheimnissen zusammen- zufassen und gleichzeitig einen Ausgleichmit den oft gegenläufigen Interessen der Presse, Whist- leblower und Arbeitnehmervertreter zu finden. Entscheidend für die Unternehmer ist zum einen, dass der Begriff des Geschäftsgeheimnis- ses erstmalig gesetzlich definiert wird, wodurch mehr Rechtssicherheit entsteht. Besonders zu beachten ist jedoch, dass diese Definition eine neue Voraussetzung und damit strengere Anfor- derungen für das Bestehen eines Geschäftsge- heimnisses enthält. Ein solches liegt danach nur vor, wenn das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vornimmt und dokumentiert. Nur dann kann ein Unternehmer rechtlich gegen einen eventuellen Verrat von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. IT-Bereich muss sicher sein Es stellt sich die Frage, welche Schutzmaßnahmen organisatorischer, technischer und juristischer Art zurGeheimhaltungkonkretgetroffenwerdenmüs- sen. Der Gesetzgeber macht dazu keine Vorgaben. Als Orientierungshilfen für Unternehmer können zum Beispiel Datenschutz- und Compliance- Konzepte dienen. Von besonderer Bedeutung ist in diesemZusammenhang die Sicherheit des IT-Be- reichs: Computer, die einen Zugriff auf Geschäfts- geheimnisse ermöglichen, müssen durch Pass- wörter geschützt werden. Die Mitarbeiter sind auf einen sensiblen Umgang mit den Passwör- tern zu schulen. Gegen Zugriffe von außen ist ein Schutz nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Zugangsbeschränkungen schaffen Daneben kann die Einrichtung und Dokumenta- tion eines „Need-to-know“-Prinzips zielführend sein, wonach jeder Mitarbeiter eines Unterneh- mens nur auf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zugreifen kann. Sinnvoll kann als weitere Maßnahme auch sein, Nutzungs- und Zugangsbeschränkungen für die Stellen des Unternehmens einzuführen, an denen Geschäftsgeheimnisse in physischer Form vor- handen sind (Aktenordner, Prototypen) – zum Beispiel durch die Einrichtung von Zutrittskon- trollanlagen, in hochsensiblen Abteilungen auch die Einrichtung speziell abgeschirmter Bereiche und Alarmanlagen. Sollten sich Unternehmer entsprechend auf- gestellt haben, bleibt eine weitere Brisanz: Erst- mals wird gesetzlich anerkannt, dass Whistle- blower, Journalisten und Arbeitnehmer bei der Kommunikation mit ihren Betriebsräten keine Geschäftsgeheimnisse verletzen können. In diesen Ausnahmefällen kann also das Interesse des Unternehmers an der Geheimhaltung hin- ter dem Schutz eines „berechtigten Interesses“ – also der Meinungs- und Informationsfreiheit, den Belangen des Allgemeinwohls oder der Auf- gabenerfüllung der Arbeitnehmervertretung – zurücktreten. ■ Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Partsch & Partner in Berlin. Er war als Sachverstän- diger im Anhörungsverfahren des Bundestages zum Geschäftsgeheimnisschutzgesetz tätig. Beeke Schmidt IHK-Bereich Weiterbildung & Unter- nehmenssicherung Tel.: 030 / 315 10-281 beeke.schmidt@berlin. ihk.de IHK-Services Zum Thema IT-Sicherheit bietet die IHK Berlin Unternehmen Tipps für Präventionsmaßnahmen sowie für Förderungsmög- lichkeiten zum Ausbau der IT-Sicherheit. Einen praxisorientierten Einstieg in die IT-Sicherheit bieten der 8. IT-Sicherheitstag, das Format „Sicherheit zum Frühstück“ sowie das Tagesseminar „IT-Si- cherheit Kompakt“. Alle Informationen dazu: ihk-berlin.de/cybersicher- heit (siehe auch S. 58) Die IHK Berlin bietet jeden letzten Dienstag im Monat eine kostenlose anwaltliche Beratung zu gewerblichen Schutz- rechten an. Während des halbstündigen Termins können Interessenten ihren konkreten Sachverhalt einer ersten rechtlichen Einschätzung unterziehen. Informationen: ihk.berlin.de/gewerb- liche-schutzrechte ILLUSTRATION: GETTY IMAGE/AKINDO; FOTO: PRIVAT 57 BERLINER WIRTSCHAFT 09 | 2019 SERVICE | Recht

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