Berliner Wirtschaft 9/2019

– Das Abkommen erfasst nicht Angehörige eines Drittstaats. – Das Sozialversicherungsabkommen deckt nicht sämtliche Versicherungszweige ab. Es erfasst z. B. nicht die Arbeitslosenversicherung. Denk- bar ist allerdings der Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Nicht nur bei Entsendungen kann es durch das Abkommen zu Regelungslücken kommen. Für Multi-State-Worker sieht dieses z. B. keine Aus- nahme bei der Sozialversicherungszugehörigkeit vor. Es würden somit die Rechtsvorschriften bei- der Staaten Anwendung finden. „BrexitSozSichÜG“ soll Lücken schließen Die erläuterten Regelungslücken sollen durch das „BrexitSozSichÜG“ geschlossen werden. Dieses wurde am 11. April 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es regelt mitunter Folgendes: – Alle bis zumAustritt imUK zurückgelegten Ver- sicherungs- und Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Beschäftigung können als Vorversicherungszeit in der Kranken- und Pfle- geversicherung angerechnet werden. Auch wer- den nach dem Austritt alle Zeiten für eine Über- gangszeit von fünf Jahren angerechnet. – Nach dem Übergangsgesetz haben die in Deutschland wohnenden und im Vereinigten Königreich versicherten Personen die Möglich- keit, der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland beizutreten. Der Beitritt muss inner- halb von drei Monaten nach dem Austritt gegen- über einer wählbaren Krankenkasse erklärt wer- den. Die Mitgliedschaft beginnt mit demTag nach dem Austritt. Das BrexitSozSichÜG tritt an demTag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Unionwirksamwird, sofern bis zu dem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen unterzeichnet ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ungewiss, ob am 31. Oktober dieses Jahres der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU tatsächlich erfolgen wird. Es steht auch noch nicht fest, ob der Austritt durch ein Abkommen begleitet wird, das die anzuwendenden Vorschriften genau fest- stellt. Künftige Entwicklungen in diesemBereich im Blick zu behalten, ist somit unverzichtbar. ■ IHK-Checkliste Überblick zum Brexit: ihk-berlin.de/ brexit-checkliste IHK-Kontakt Lidija Piasek Bereich Außenwirtschaft & Recht Tel.: 030 / 315 10-208 lidija.piasek@berlin.ihk.de Die Konturen wer- den unscharf, wenn es um die zukünf- tigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geht 55 BERLINER WIRTSCHAFT 09 | 2019 SERVICE | Brexit

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