Berliner Wirtschaft 9/2019
        
 Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch viele Fragen offen. In jedem Fall aber wird der Brexit für deutsche Unternehmen auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen auf internationale Mitarbeitereinsätze haben von Lidija Piasek Regelungen für Entsendung offen D ie Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend innerhalb der EU tätig sind, basiert auf den aktuell gültigen EU-Verordnungen. Ein Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU könnte sich auf inter- nationale Mitarbeitereinsätze stark auswirken. Die EU-Verordnungen regeln sowohl die Sozi- alversicherungszugehörigkeit etwaiger Sachver- halte als auch die Koordinierung der Sozialver- sicherungsansprüche zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Bei der Entsendung eines Mit- arbeiters aus Deutschland nach UK gelten unter bestimmten Voraussetzungen allein die deut- schen (sozialversicherungsrechtlichen) Vor- schriften. Dies muss der Mitarbeiter imBeschäfti- gungsstaat mit der A1-Bescheinigung nachweisen. Bis zum Brexit behalten die EU-Verordnungen zunächst ihre Gültigkeit. Ein Austritt könnte fol- gende Auswirkungen haben: Beim „Deal Scenario“, also wenn sich UK und EU auf ein Austrittsabkommen einigen, sindmeh- rere Optionen denkbar. Dies könnte eine Über- gangszeit sein oder eine Behandlung wie die der EWR-Mitgliedstaaten. Jedenfalls sieht das Abkommen die weitere Anwendbarkeit der Ver- ordnungen bis zum 31. Dezember 2020 vor. In der Übergangszeit könnte ein neues Sozialversiche- rungsabkommen verhandelt werden. Optionen bei einem „No Deal Scenario“ Anders gestaltet es sich, wenn es zu einem Aus- tritt ohne Abkommen kommt, einem „No Deal Scenario“. Dies hätte vermutlich zur Folge, dass das zwischen UK und Deutschland bestehende Sozialversicherungsabkommen von 1960 ange- wandt würde. Derzeit ist noch ungewiss, ob das Vereinigte Königreich dieses anwenden oder nati- onale Vorschriften einführen wird. Sollte dieser Fall eintreten, so besteht im Falle einer Entsen- dung die Gefahr einer doppelten Beitragspflicht (in Heimat- und Gastland). Kommt es hinge- gen zur Anwendung des Abkommens, bringt dies nicht weniger Herausforderungen mit sich. Bei Entsendungen müsste mitunter Folgendes berücksichtigt werden: – Die Entsendebescheinigung würde nur für eine Höchstdauer von 12 Monaten ausgestellt werden. IHK-Service Folgende Themen- bereiche sollten Unternehmer vor allem im Blick behalten: Zoll und USt, Produktanforderungen bei Ein-/Ausfuhr, Verträge mit britischen Geschäftspartnern, Gesellschaftsrecht. Und: A1-Bescheinigun- gen für Entsendungen nach UK wurden in der Regel nur für Zeiträume bis 31. Oktober 2019 ausgestellt. Sollte sich der Austrittstermin erneut verschieben, ist eine Verlängerung zu beantragen. FOTO: GETTY IMAGES/LPETTET 54 BERLINER WIRTSCHAFT   09 | 2019 service Brexit
        
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