Berliner Wirtschaft 5/2019

Erstmals ist ein eigenes Gesetz zum rechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten. Das hat Konsequenzen – auch für die Betriebe, die verpflichtet sind, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen von Dr. Christopher Hahn Wie schützt ein Unternehmen sein Wissen? A m 21. März dieses Jahres hat der Deut- sche Bundestag das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschlossen. Dem bislang imGesetz über den unlauteren Wettbewerb am Rande geregel- ten Geheimnis- und Know-how-Schutz (§§ 17 bis 19 UWG) kommt damit – und das ist neu – eine eigenständige Bedeutung zu. Zum ersten Mal legt nun eine gesetzliche Regelung fest, was unter einemGeschäftsgeheimnis zu verstehen ist. Und der rechtliche Schutz des Know-hows eines Unternehmens ist davon abhängig, dass „ange- messene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getrof- fen worden sind. Andernfalls läuft man Gefahr, seine Geschäftsgeheimnisse zu verlieren. Dies gilt sowohl gegenüber Geschäftspartnern als auch Mitarbeitern des Unternehmens. Prototypen & Co. sind besonders schützenswert Gleich, ob es um Lieferantenlisten, Kontakte von potenziellen Kunden (sogenannte Leads) oder Prototypen geht: Geschäftsgeheimnisse sind die „DNA“ von Digitalunternehmen und müs- sen gegen die Weitergabe von Mitarbeitern oder Dritten in besonderem Maße geschützt werden. Dabei ist nicht jede beliebige Information eines Unternehmens ein Geschäftsgeheimnis. Nach Paragraph 2 des neuen GeschGehG ist eine Information nur dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie geheim ist (also nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich ist, auch „belanglose“ Informationen sind nicht geheim) und daher einen wirtschaftlichen Wert hat. Gegen neugierige Blicke kann ein Unternehmen sich bei Beachtung einiger Regeln juristisch absichern FOTO: ISTOCKPHOTO/IMAGE SOURCE SERVICE | Gründerszene 60 BERLINER WIRTSCHAFT 05 | 2019

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