Berliner Wirtschaft 2/2020
Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2020 a. wirtschaftsplan b. beitrag I. Beitragsbefreiungen 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise einge- richteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuer- gesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommen- steuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesell- schaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel be- teiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt. Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit Erträge in Höhe von 54.892.600,00 Euro Aufwendungen in Höhe von 71.899.600,00 Euro Ergebnisvortrag 0,00 Euro Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 17.007.000,00 Euro 2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 40.322.000,00 Euro Investitionsauszahlungen in Höhe von 36.111.700,00 Euro festgestellt. II. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. Nichtkaufleuten a) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, von bis 15.000,00 Euro 25,60 Euro b) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 15.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro 38,40 Euro c) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 30.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro 64,00 Euro soweit nicht die Befreiung nach B. I. eingreift 2. Kaufleuten mit einem Verlust oder mit einem Gewerbe- ertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbe- steuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 50.000,00 Euro 64,00 Euro 3. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 50.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro 102,40 Euro 4. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 100.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro 204,80 Euro 5. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 200.000,00 Euro bis 400.000,00 Euro 384,00 Euro 6. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 400.000,00 Euro bis 800.000,00 Euro 665,60 Euro Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 10. Januar 2020 gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 7a und § 4 Satz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)¹ in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) und d) der Satzung der IHK Berlin² und § 1 Absatz 3 der Beitragsordnung der IHK Berlin³ folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2020 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) beschlossen: SERVICE | Wirtschaftssatzung 58 IHK BERLIN | BERLINER WIRTSCHAFT 02 | 2020
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