Berliner Wirtschaft 2/2019

59 berliner wirtschaft 02 / 2019 service / Wirtschaftssatzung 7. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 800.000,00 Euro bis 1.500.000,00 Euro 1.280,00 Euro 8. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 1.500.000,00 Euro bis 3.000.000,00 Euro 2.560,00 Euro 9. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 3.000.000,00 Euro bis 5.000.000,00 Euro 3.840,00 Euro 10. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 5.000.000,00 Euro bis 10.000.000,00 Euro 5.120,00 Euro 11. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 10.000.000,00 Euro 7.680,00 Euro 12. allen IHK-Mitgliedern, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: • mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme • mehr als 40 Mio. Euro Umsatz • mehr als 250 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach B. II. 1–11 zu veranlagen wären 10.240,00 Euro Auf diesen Grundbeitrag wird eine evtl. zu entrichtende Umlage bis zum Betrag von 6.400,00 Euro angerechnet. Übersteigt die Umlage 6.400,00 Euro, werden diese Gewerbe- treibenden entsprechend ihren Gewerbeerträgen in die jeweilige Grundbeitragsstaffel eingeordnet. 13. Als Umlagen sind zu erheben 0,17 % des Gewerbeertrages bzw., falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen. III. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2019 1. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr 2019 nicht bekannt ist, wird eine Vorauszah- lung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK Berlin zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbe- scheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewer- bebetrieb erhoben. Die Regelung findet entsprechende Anwen- dung auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Zahl der Arbeit- nehmer. 2. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht ab- schließend und nur die Höhe des Beitrags vorläufig. Sobald der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das jeweilige Bemessungsjahr vorliegt, wird ein berichtigter Bescheid erlassen. Entsprechend werden Beitragsanteile nachgefordert oder erstat- tet. Der korrigierte Bescheid regelt nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrags. 3. Soweit ein Nichtkaufmann die Anfrage der IHK Berlin nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine vorläufige Veranlagung nur zum Grundbeitrag gemäß B. II. 1.a) durchgeführt. Ort: Berlin Datum: 11. Januar 2019 IHK Berlin Dr. Beatrice Kramm Jan Eder Präsidentin Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Wirtschaftssatzung 2018 wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Ort: Berlin Datum: 11. Januar 2019 IHK Berlin Dr. Beatrice Kramm Jan Eder Präsidentin Hauptgeschäftsführer 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist. 2 Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der Fassung vom 19. Januar 1970 (ABl. S. 256), die zuletzt am 12. Juli 2017 (ABl. 2017, S. 4169) geändert wurde. 3 Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der Fassung vom 12. Januar 2018 (ABl. S. 925).

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