Berliner Wirtschaft 2/2019

58 berliner wirtschaft 02 / 2019 Service / Wirtschaftssatzung a. wirtschaftsplan b. beitrag I. Beitragsbefreiungen 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise einge- richteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuerge- setz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermess- betrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuerge- setz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesell- schaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Be- triebseröffnung erfolgt, und für das darauffolgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt. Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit Erträge in Höhe von 73.772.600,00 Euro Aufwendungen in Höhe von 65.401.200,00 Euro Ergebnisvortrag 10.305.900,00 Euro Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von -16.477.300,00 Euro 2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 0,00 Euro Investitionsauszahlungen in Höhe von 10.807.300,00 Euro festgestellt. Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2019 II. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. Nichtkaufleuten a) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungs- jahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von bis 15.000,00 Euro 25,60 Euro b) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungs- jahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 15.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro 38,40 Euro c) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungs- jahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 30.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro 64,00 Euro soweit nicht die Befreiung nach B. I. eingreift. 2. Kaufleuten mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 50.000,00 Euro 64,00 Euro 3. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 50.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro 102,40 Euro 4. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermess- betrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewer- bebetrieb von über 100.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro 204,80 Euro 5. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermess- betrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 200.000,00 Euro bis 400.000,00 Euro 384,00 Euro 6. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 400.000,00 Euro bis 800.000,00 Euro 665,60 Euro Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 11. Januar 2019 gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 7a und § 4 Satz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)¹ in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) und d) der Satzung der IHK Berlin² und § 1 Absatz 3 der Beitragsordnung der IHK Berlin³ beschlossen:

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