Berliner Wirtschaft 1/2019
58 berliner wirtschaft 01 / 2019 Service / Rechtsänderungen umwelt & energie RECHTSQUELLE GILT AB INHALT LINKS Verpackungsgesetz (VerpackG) 1. Januar 2019 Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) löst die zuvor geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Hersteller und (Online-) Händler, die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen – da- runter fallen auch Versandverpackungen – erstmals in Deutschland gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, unterliegen meistens den Vorgaben des VerpackG. Zu den vom Gesetz erfassten Verpackun- gen zählen solche, die mehrheitlich beim privaten Endverbraucher oder den sog. „gleichgestellten Anfallstellen“ (z. B. Gastronomiebe- trieben, Verwaltungen oder Krankenhäuser) als Abfall verbleiben; ebenso die verwendeten Füllmaterialien. Weitere Informationen: www.ihk-berlin.de/ verpackungsgesetz Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 1. Januar 2019 Die zum 1. August 2017 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) enthält Übergangsfristen: Ab 1. Januar 2019 müssen sich Abfallerzeuger vom Betreiber einer Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage die in der GewAbfV geforderten Vorgaben einhält. Sofern der Abfallerzeuger die Vorbehandlungs- anlage nicht direkt selbst beliefert, sondern einen Abfallbeförderer damit beauftragt, muss der Beförderer die Bestätigung des Anla- genbetreibers einholen und den Abfallerzeuger informieren. Weitere Informationen: www.ihk-berlin.de/ abfallentsorgung Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 1. Januar 2019 Die Anlage 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien (ChemVerbotsV) wird durch eine um die übergangsweise fortgeführten Regelungen zu Sprengstoffgrund- stoffen bereinigte Fassung ersetzt. Weitere Informationen: www.ihk-berlin.de/ reach Energiesammelgesetz, u.a. zur Änderung des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes In Teilen zum 1. Januar 2019 (ggfs. mit Rückwirkung vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Februar 2017) Das Gesetz (urspr. auch „100-Tage-Gesetz“) bringt zahlreiche Ände- rungen mit sich, so etwa mit Blick auf KWK-Anlagen, der EEG-Umlage bei Eigenversorgung oder eine neu geregelte Pflicht zur eichrechts- konformen Messung von Strommengen, insbesondere zur Abgrenzung von Selbstverbrauch und Drittverbrauch in Weiterleitungsfällen. Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung stromsteuerlicher Vorschriften Frühestens zum 1. Juli 2019 Die Stromsteuer-Befreiung für Strom aus EE- und KWK-Anlagen zur Eigenversorgung wird zwar dem Grunde nach beibehalten, aber im Detail neu gestaltet. Das Gesetz sieht darüber hinaus Vereinfachun- gen bei der Energiesteuer-Transparenzverordnung vor, z.B. hinsicht- lich der Anzeige- und Erklärungspflichten. RECHTSQUELLE GILT AB INHALT Familienentlastungsgesetz 1. Januar 2019 Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird von derzeit 9.000 Euro auf 9.168 Euro (2019) bzw. 9.408 Euro (2020) angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden in zwei Stufen (2019 und 2020) zur Entlastung der Steuerzahler verschoben. Das Kin- dergeld wird um 10 Euro monatlich ab 1. Juli 2019 erhöht. Außerdem werden die steuerlichen Kinderfreibeträge ab 1. Januar 2019 von derzeit 7.428 auf 7.620 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2020 steigt der Kinderfreibetrag um weitere 192 Euro auf dann 7.812 Euro. steuern Die Rechtsänderungen im Detail auf der IHK-Website unter: www.ihk-berlin.de/rechtsaenderungen
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